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Privatnutzung eines Computers am Arbeitsplatz

Der PC des Arbeitgebers zur privaten Internet-Nutzung oder zum Abruf privater e-Mails während der Anwesenheit im Büro

Der Computer im Büro zur privaten Internet-Nutzung Rechtlich immer wieder ein Problem ist die private Nutzung von e-Mail oder das private Surfen eines Arbeitnehmers auf den Computers des Arbeitsgebers. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses Verhalten als fristlosen Kündigungsgrund gerechtfertigt und viele Arbeitsrichter halten sich nach wie vor an das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 7. Juli 2005
(AZ 2 AZR 581/04). Wehrt sich ein Arbeitgeber dagegen, hat er dennoch gute Chancen für die Nichtigkeit einer Kündigung, wenn keine betrieblichen Vereinbarungen zur privaten Nutzung der Telekommunikationsleistungen vorliegen - und der Arbeitnehmer in diesem Falle zunächst abgemahnt werden muss. Viele Fragen - einige Antworten. Oder unter Kündigung wegen Lesens privater e-Mails im Büro.

 

Nun, das Verhalten des Arbeitsnehmers zur ausgiebigen privaten Nutzung fiel damals (2005) deshalb auf, weil die Kosten für die Internet-Nutzung explosionsartig (damals von rund 15 auf 400 Euro innerhalb von vier Monaten) gestiegen waren. Dieser Aspekt ist heute sicher aufgrund der zahlreich vorhandenen Leistungskapazitäten und Flatrates zu vernachlässigen.

 

Aber ein ganz anderer Aspekt kam in den letzten Jahren hinzu: Die rechtliche Verpflichtung eines Telekommunikationsanbieters mit allen Konsequenzen (Datenspeicherung, Einhaltung der Richtlinien nach dem Bundesdatenschutzgesetz BDSG u.a.), wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist. Um diesen wirklich ausgiebigen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen, aber auch um beispielsweise

  • nicht mit dem privaten Verhalten des Arbeitnehmers in Miskredit gebracht zu werden, etwa weil dieser auf pornographischen oder ungesetzlichen Seiten surft;
  • Beschlagnahmung von Rechnern oder gar Servern im Unternehmen vorzubeugen, weil ein Mitarbeiter rechtlich arg bedenkliche Seiten aufruft;
  • ganz pragmatisch, seine Arbeitszeit mit arbeitsvertraglichen Verpflichtungen auszufüllen;

sollte eine Vereinbarung geschlossen werden, die die Privatnutzung regelt.

 

Bei einer Suche im Internet nach einer solchen Vereinbarung nicht fündig geworden, daher habe ich mit Hilfe von Mitgliedern der Wirtschaftsjunioren Deutschland und eigener Recherchen, z.B. auf der Internetseite RA Thomas Feil einige Punkte nachstehend zusammengefasst:

 

Bestandteile der Vereinbarung über die Privatnutzung von Internet und e-Mail am Arbeitsplatz:

  • Zielsetzung der Vereinbarung - z.B. "Regelung über die Nutzung und den Umfang von Telekommunikationsleistungen wie Telefon, Internet und e-Mail am Arbeitsplatz als Ergänzung zum Arbeitsvertrag"
  • Umfang und Datenschutz für e-Mail und Internet-Nutzung
  • Beschreibung der Kontrollmaßnahmen
  • Einwilligung in Protokollierung und Kontrolle
  • Vertretungsregelung zum Zugriff auf e-Mails bei Abwesenheit des Mitarbeiters (Krankheit, Urlaub)
  • Zugriffsmöglichkeiten des Arbeitsgebers auf e-Mails, insbesondere nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers - diese Einwilligung seitens des Arbeitnehmers ist besonders wichtig, um nicht das Postgeheimnis zu verletzen
  • Sanktionen

Eine konkrete Vereinbarung darf leider aus urheberrechtlichen Gründen nicht wiedergegeben werden. Diese zu formulieren ist Aufgabe einer juristischen Person, die auch den individuellen Einzelfall im Unternehmen berücksichtigt.

 

Hinweis: Diese Informationen sind nicht als Rechtsberatung oder Wiedergabe berufsrechtlicher Vorschriften anzusehen. Sie ersetzen auch keine juristische Beratung. Bitte lassen Sie sich bei Bedarf vom Anwalt Ihres Vertrauens beraten. Im Raum Darmstadt empfehle ich Ihnen für das Fachgebiet IT- und Internet-Recht Herrn Rechtsanwalt Thorsten Harnack.

* Verfasser unbekannt

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